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Haustechnik Kai Siegmeier
Fürkerfeldstr.22
42697 Solingen
Telefon: 0212 / 2237022
Fax: noch nicht bekannt
Email: info@haustechnik-kaisiegmeier.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.) Allgemeines
2.) Vertragsdauer und Kündigung
3.) Objekteinweisung
4.) Leistungen des Auftragnehmers
5.) Umfang und Durchführung der Leistungen
6.) Schäden und Mängel am betreuten Objekt
7.) Leistungen des Auftraggebers
8.) Reklamationen
9.) Vergütung
10.) Lohn- und Preisgleitklausel
11.) Haftung
12.) Abwerbung
13.) Schlussbestimmungen
1.) Allgemeines:
Alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und
Werklieferungsleistungen des Auftragnehmers erfolgen zu diesen
Bedingungen. Der Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss bzw.
die Aufgabe von Bestellungen ausdrücklich an, dass diese Bedingungen
Vertragsbestandteil sind. Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse
oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers auch ohne weitere ausdrückliche
Bezugnahme in der jeweils gültigen Form als vereinbart.
Etwaige, entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers
sind auch dann, wenn keine Zurückweisung erfolgt, nur und in soweit
verbindlich, als die in ausdrücklicher Abänderung dieser
Geschäftsbedingungen schriftlich vereinbart werden.
Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder
Absprachen, auch mit Außendienstmitarbeitern des Auftraggebers, gelten
nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn sie vom Auftragnehmer
schriftlich bestätigt worden sind. Angebote des Auftragsnehmers sind bis
zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Bei der regelmäßig
vorgesehenen Schriftform kommt der Vertrag durch die beiderseitige
Unterzeichnung von Auftraggeber und Auftragnehmer zustande. Erteilt der
Auftraggeber den Auftrag mündlich, so kommt dieser unter Zugrundelegung
des schriftlichen Angebotes mit der Auftragsbestätigung durch den
Auftragnehmer zustande.
Für jeden Vertragsabschluss gelten die zu diesem
Zeitpunkt jeweils gültigen Preise; bei laufenden Geschäftsbeziehungen
gelten die jeweils vereinbarten liefer- bzw. leistungszeitpunktgültigen
Preise des Auftragnehmers.
2.) Vertragsdauer und Kündigung:
Hausmeister-Service-Verträge werden zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer regelmäßig vorerst für eine bestimmte
Zeit auf Probe geschlossen
Wird der Service-Vertrag vor Ablauf der Probezeit nicht
mit einer Frist von wenigstens 4 Wochen durch einen eingeschriebenen
Brief gekündigt, so wird er für unbestimmte Zeit weitergeführt.
Er kann dann nur mit einer Frist von 6 Wochen zum
Quartalsende durch einen eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf
die Absendung an, sondern auf den Eingang beim anderen Vertragspartner.
Für andere Aufträge als Hausmeister-Service-Verträge,
insbesondere für Regieaufträge und Reparaturaufträge gelten, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, die gesetzlichen
Bestimmungen.
3.) Objekteinweisung:
Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist
der Auftragnehmer verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in
sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden
Objekts und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche
Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen
Schlüssel (Schlüssel 3-fach) zu übergeben.
Erfolgt eine Einweisung - gleich aus welchen Gründen -
nicht, so kann der Auftraggeber bei eventuellen Fehlleistungen und
Schäden, die auf die mangelnde Unterrichtung zurückzuführen sind, den
Auftragnehmer schadenersatzpflichtig machen.
Dem Auftragnehmer wird gestattet, innerhalb des
betreuten Objekts für Bewohner und Besucher kenntlich ein Firmenschild
oder Hausmeister-Briefkasten anzubringen, aus dem ersichtlich ist, dass
das Objekt vom Auftragnehmer betreut wird und wie dessen Bewohner den
Auftragnehmer im Notfall erreichen können. Kosten für Briefkasten gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
4.) Leistungen des Auftragnehmers:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im
Leistungsverzeichnis des Hausmeister-Service-Vertrages oder in der
Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienstleistungen fach- und
sachgerecht durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind
zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Dienstleistungsumfang und
-standard gewahrt bleibt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des
Auftragnehmers nach deren Beendigung noch am selben Tag zu besichtigen
und die ordnungsgemäße Ausführung sowie Material- und Zeitaufwand zu
bestätigen. Verzichtet der Auftraggeber auf die Besichtigung und
Bestätigung oder unterbleibt diese aus Gründen, die der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat, so gelten die Leistungen als vertragsgerecht
ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber rügt unverzüglich nach den für
Reklamationen getroffenen Vereinbarungen.
5.) Umfang und Durchführung der Leistungen:
Die vereinbarten Leistungen beschränken sich mangels
ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung, insbesondere bei
Wohnungseigentümer-Gemeinschaften, auf die Gemeinschaftseinrichtungen.
Zusätzliche Leistungen für Sondereigentum bedürfen eines gesonderten
Auftrages.
Im Rahmen des Hausmeister-Service-Vertrages übernimmt
der Auftragnehmer Kleinreparaturen an den Gemeinschaftseinrichtungen,
soweit die Arbeitszeit eine halbe Stunde je Vorgang nicht überschreitet.
Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem
Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder
Erneuerungen erforderlich, so wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber
einen Kostenvoranschlag unterbreiten und aufgrund gesonderter
Beauftragung tätig.
Hiervon ausgenommen sind Nothilfemaßnahmen bei
Notdiensteinsätzen.
Vereinbarte turnusmäßige wöchentliche Leistungen können
nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen erbracht werden.
Entfällt ein Turnus auf einen Feiertag, so entfällt der Anspruch des
Auftraggebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm ein
Minderungsanspruch zusteht. In den Fällen, in denen im
Leistungsverzeichnis ein Turnus von 2 x wöchentlich vereinbart ist, ist
der Auftragnehmer bei Wegfall eines Turnus durch einen Feiertag jedoch
nicht verpflichtet, die ausgefallenen Leistungen durch verstärkten
Einsatz beim verbleibenden Turnus auszugleichen.
6.) Schäden und Mängel am betreuten Objekt:
Beim Auftreten von Schäden und Mängeln am betreuten
Objekt wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich Meldung
erstatten. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder
Stromunterbrechung hat der Auftraggeber Anspruch auf den Einsatz des
Notdienstes. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Schaden, falls
erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu
Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu
beheben. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unverzüglich nach der
Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem
Auftraggeber zukommen lassen.
7.) Leistungen des Auftraggebers:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer
ohne Berechnung warmes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen in
dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur
Verfügung zu stellen.
Bei Großwohnanlagen überlässt der Auftraggeber dem
Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum, für
Materialien, Geräte und Maschinen.
8.) Reklamationen:
Der Auftragnehmer ist bei der Einbringung seiner
Leistung verpflichtet, die Arbeiten so durchzuführen, dass Störungen und
Belästigungen weitgehend vermieden werden und die gesetzlich bestimmten
Ruhezeiten Beachtung finden. Reklamationen des Auftraggebers können nur
Berücksichtigung finden, wenn sie unverzüglich nach der Durchführung der
Leistungen des Auftragnehmers mittels eingeschriebenen Briefs mitgeteilt
werden. Fernmündliche oder mündliche Reklamationen können nur dann
berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt wird.
Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel
auf und wurden unverzüglich gerügt, dann ist der Auftragnehmer zur
Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Rechnungskürzungen ohne
vorangegangene ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung
der Mängel bzw. Einräumung einer Nachbesserung innerhalb einer hierfür
gesetzten, angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht vorgenommen
werden.
Die Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere laufende
Unterhaltsreinigungsarbeiten, werden dann als vertragsgerecht
durchgeführt anerkannt, wenn der Auftraggeber nach Beendigung der
Arbeiten entgegen der ihn treffenden Besichtigung- und
Bestätigungspflicht, nicht unverzüglich Einwendungen erhebt.
9.) Vergütung:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im
Service-Vertrag vereinbarte monatliche Vergütung bis spätestens zum 3.
Werktag nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug auf das vom
Auftragnehmer bekannt gegebene Bank- oder Postscheckkonto zu überweisen.
Auftraggeber, die im Namen von Dritten, z.B.
Eigentümergemeinschaften, handeln, haften persönlich für die
Zahlungsverpflichtungen aus den erteilten Aufträgen, wenn bei
Vertragsabschluss dieser Dritte dem Auftragnehmer nicht vollzählig und
mit vollständiger Wohnanschrift durch Aufnahme in einer Anlage zum
Vertrag bekannt gegeben werden und auf das Vertretungsverhältnis nicht
schriftlich im Vertrag hingewiesen wird.
Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die
ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei welchen es sich um
kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber
eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug
zur sofortigen Zahlung fällig ist.
Kommt der Auftraggeber mit der Vergütung in Verzug, so
ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen mit 2% über dem jeweils
gültigen Diskontsatz zu berechnen. Ein Verzug von
mehr als 4 Wochen berechtigt den Auftragnehmer zur
fristlosen Kündigung, wobei Schadenersatzansprüche gesondert geltend
gemacht werden können.
Das Personal des Auftragnehmers ist nicht zum Inkasso
berechtigt. Trotzdem geleistete Zahlungen an das Personal entbinden den
Auftraggeber nicht von der Bezahlung der dem Auftragnehmer zustehenden
Vergütung.
10.) Lohn- und Preisgleitklausel:
Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu
erbringenden Leistungen erfolgt bei einer Änderung der Tariflöhne , der
Sozialbeitragsleistungen oder sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen
jeweils eine Anpassung der vereinbarten Vergütung um den jeweiligen
Prozentsatz der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen.
Die Änderung der Vergütung tritt automatisch mit dem
ersten Monat in Kraft, in dem jeweils die Änderung eines oder mehrerer
der vorgenannten Faktoren erfolgt ist. Der Auftragnehmer hat dem
Auftraggeber hiervon Mitteilung zu machen.
11.) Haftung:
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw.
seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten
Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht werden.
Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten
Objekt oder durch Betriebsstörungen im Objekt entstanden sind oder
Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung oder
Naturkatastrophen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für
Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern des
Auftragnehmers verursacht werden.
Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch
ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen
verursachte Schäden wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den
Bedingungen seines Haftpflichtversicherungs-Vertrages dem Grunde und der
Höhe nach beschränkt.
Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen
unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Mit Ablauf des Service-Vertrages oder Beendigung der
Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.
12.) Abwerbung:
Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte
des Auftragnehmers stellen eine grobe Vertragsverletzung dar. Unter
Abwerbung bzw. versuchter Abwerbung ist jede Verbindung mit dem oder die
Beeinflussung des Personals des Auftragnehmers zu sehen, die geeignet
ist, eine Kündigungsbereitschaft zu fördern, verbunden mit der Absicht,
das Personal
nach seinem Ausscheiden selbst mit der Durchführung von
Leistungen am Vertragsobjekt oder anderen Objekten des Auftraggebers zu
beschäftigen.
Im Falle einer erfolgten oder versuchten Abwerbung ist
der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu lösen.
Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur
Bezahlung eines Schadenersatzanspruches in Höhe eines
Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet.
Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die
Dienste des Auftraggebers tritt, seine Kündigung jedoch durch
Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem
Verantwortungsbereich handelnder Personen erfolgt ist.
13.) Schlussbestimmungen:
Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit
einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berühren deren
Gültigkeit im übrigen nicht. An ihre Stelle tritt die gesetzliche
zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck des wirtschaftlich Gewollten
am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für einzelne Teile der Bestimmung
oder im Falle einer ergänzungsbedürftigen Lücke.
Soweit rechtlich zulässig, wird als Gerichtsstand der
Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen
vereinbart sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
diejenigen des Dienstleistungs- und Werkvertragsrechts.
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